Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Bestimmungen für Geflügelmästereien
§ 20. (1) Geflügelmästereien dürfen nur solche Küken oder Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde.Paragraph 20, (1) Geflügelmästereien dürfen nur solche Küken oder Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des Paragraph 15, nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Geflügelmästereien haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Angaben zu führen:
Anzahl der eingestallten Tiere,
Herkunftsbetrieb der Tiere,
Verluste und Abgänge während der Mastdauer,
Zeitpunkte und Arten etwaiger Krankheiten und gegebenenfalls
Wartefristen gemäß § 15 Abs. 6 LMG 1975.Wartefristen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen nach Abs. 2 sowie eine Ausfertigung jedes der gemäß Abs. 1 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz 2, sowie eine Ausfertigung jedes der gemäß Absatz eins, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12135636
Alte Dokumentnummer
N8199115372J