Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung Kloakentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde durch den gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt entnehmen zu lassen und deren Untersuchung auf Salmonellen als Sammelprobe an einer Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu veranlassen. Paragraph 21, Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung Kloakentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde durch den gemäß Paragraph 3, herangezogenen Tierarzt entnehmen zu lassen und deren Untersuchung auf Salmonellen als Sammelprobe an einer Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu veranlassen.
Dokumentnummer
NOR12135637
Alte Dokumentnummer
N8199115373J