Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.199231.12.1998 BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 274/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 22, (1) Geflügel darf nur in den Schlachtbetrieb gebracht werden, wenn es vor der Verbringung von einem gemäß Paragraph 3, herangezogenen Tierarzt untersucht wurde und hiebei weder Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurden und wenn auch allfällige Wartefristen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975 eingehalten werden. Der gemäß Paragraph 3, herangezogene Tierarzt hat hierüber einen Begleitschein auszustellen. Dieser Begleitschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift der Geflügelmästerei,
  2. Ziffer 2
    Art und Zahl der Tiere,
  3. Ziffer 3
    Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß Paragraph 21,,
  4. Ziffer 4
    Zeitpunkt der Untersuchung,
  5. Ziffer 5
    die Bestätigung, daß in der Herde weder Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche noch ein diesbezüglicher Verdacht vorliegen,
  6. Ziffer 6
    Zeitpunkte eventuell durchgeführter Behandlungen und Dauer der Wartefrist gemäß Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975 und
  7. Ziffer 7
    allfällige Anzeichen einer Krankheit, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen würde.
  1. Absatz 2,Werden Herden zur Schlachtung gebracht, bei denen bei der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß Paragraph 21, Salmonellen festgestellt wurden, so ist der gemäß Paragraph 4, des Fleischuntersuchungsgesetzes für die Geflügelschlächterei zuständige Fleischuntersuchungstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen. Diesem ist der Begleitschein nach Absatz 1 nachweislich zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Eine weitere Ausfertigung des Begleitscheines ist vom Betriebsinhaber der Geflügelmästerei mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010671

Dokumentnummer

NOR12135638

Alte Dokumentnummer

N8199115374J