Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 22. (1) Geflügel darf nur in den Schlachtbetrieb gebracht werden, wenn es vor der Verbringung von einem gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt untersucht wurde und hiebei weder Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurden und wenn auch allfällige Wartefristen gemäß § 15 Abs. 6 LMG 1975 eingehalten werden. Der gemäß § 3 herangezogene Tierarzt hat hierüber einen Begleitschein auszustellen. Dieser Begleitschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:Paragraph 22, (1) Geflügel darf nur in den Schlachtbetrieb gebracht werden, wenn es vor der Verbringung von einem gemäß Paragraph 3, herangezogenen Tierarzt untersucht wurde und hiebei weder Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurden und wenn auch allfällige Wartefristen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975 eingehalten werden. Der gemäß Paragraph 3, herangezogene Tierarzt hat hierüber einen Begleitschein auszustellen. Dieser Begleitschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift der Geflügelmästerei,
Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß § 21,Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß Paragraph 21,,
Zeitpunkt der Untersuchung,
die Bestätigung, daß in der Herde weder Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche noch ein diesbezüglicher Verdacht vorliegen,
Zeitpunkte eventuell durchgeführter Behandlungen und Dauer der Wartefrist gemäß § 15 Abs. 6 LMG 1975 undZeitpunkte eventuell durchgeführter Behandlungen und Dauer der Wartefrist gemäß Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975 und
allfällige Anzeichen einer Krankheit, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen würde.
(2)Absatz 2,Werden Herden zur Schlachtung gebracht, bei denen bei der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß § 21 Salmonellen festgestellt wurden, so ist der gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes für die Geflügelschlächterei zuständige Fleischuntersuchungstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen. Diesem ist der Begleitschein nach Absatz 1 nachweislich zu übermitteln.Werden Herden zur Schlachtung gebracht, bei denen bei der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß Paragraph 21, Salmonellen festgestellt wurden, so ist der gemäß Paragraph 4, des Fleischuntersuchungsgesetzes für die Geflügelschlächterei zuständige Fleischuntersuchungstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen. Diesem ist der Begleitschein nach Absatz 1 nachweislich zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Eine weitere Ausfertigung des Begleitscheines ist vom Betriebsinhaber der Geflügelmästerei mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12135638
Alte Dokumentnummer
N8199115374J