Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Bestimmungen für Geflügelschlächtereien
§ 23. (1) Geflügelschlächtereien dürfen Schlachtgeflügel nur übernehmen, wenn für jede Herde ein Begleitschein gemäß § 22 Abs. 1 oder - bei Importgeflügel - jenes Zeugnis vorgelegt wird, das gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben ist. Diese Begleitscheine oder Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Paragraph 23, (1) Geflügelschlächtereien dürfen Schlachtgeflügel nur übernehmen, wenn für jede Herde ein Begleitschein gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder - bei Importgeflügel - jenes Zeugnis vorgelegt wird, das gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben ist. Diese Begleitscheine oder Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12135639
Alte Dokumentnummer
N8199115375J