Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 24. Schlachtgeflügel darf nur in leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Behältnissen und Fahrzeugen transportiert werden. Diese sind unmittelbar nach dem Entladen im Schlachthof gründlich zu reinigen und einer Desinfektion zu unterziehen. Paragraph 24, Schlachtgeflügel darf nur in leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Behältnissen und Fahrzeugen transportiert werden. Diese sind unmittelbar nach dem Entladen im Schlachthof gründlich zu reinigen und einer Desinfektion zu unterziehen.
Dokumentnummer
NOR12135640
Alte Dokumentnummer
N8199115376J