Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 25. (1) Die Schlachtung von Geflügel, bei dem im Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 Salmonellen ausgewiesen sind, darf nur nach der Schlachtung des für unbedenklich befundenen Geflügels erfolgen. Die Schlachtanlage ist unmittelbar nach der Schlachtung der mit Salmonellen behafteten Herde gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.Paragraph 25, (1) Die Schlachtung von Geflügel, bei dem im Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Salmonellen ausgewiesen sind, darf nur nach der Schlachtung des für unbedenklich befundenen Geflügels erfolgen. Die Schlachtanlage ist unmittelbar nach der Schlachtung der mit Salmonellen behafteten Herde gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2)Absatz 2,Geflügelfleisch von Herden, bei denen im Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 Salmonellen ausgewiesen sind, muß gesondert von anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß Abs. 3 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch jeder dieser Herden an einer Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Salmonellen untersucht wurde und wenn diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. Als Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut einschließlich der Kloakenregion in einer Größe von jeweils annähernd 10 x 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe untersucht werden. Die Zahl der Schlachtkörper, von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei einer Herdengröße bis 1 000 Tiere neun Schlachtkörper, bei einer Herdengröße von 1 001 bis 10 000 Tieren elf Schlachtkörper und bei einer Herdengröße von mehr als 10 000 Tieren elf Schlachtkörper plus je angefangene 1 000 Tiere zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.Geflügelfleisch von Herden, bei denen im Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Salmonellen ausgewiesen sind, muß gesondert von anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß Absatz 3, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch jeder dieser Herden an einer Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Salmonellen untersucht wurde und wenn diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. Als Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut einschließlich der Kloakenregion in einer Größe von jeweils annähernd 10 x 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe untersucht werden. Die Zahl der Schlachtkörper, von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei einer Herdengröße bis 1 000 Tiere neun Schlachtkörper, bei einer Herdengröße von 1 001 bis 10 000 Tieren elf Schlachtkörper und bei einer Herdengröße von mehr als 10 000 Tieren elf Schlachtkörper plus je angefangene 1 000 Tiere zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.
(3)Absatz 3,Wenn die Untersuchung auf Salmonellen gemäß Abs. 2 einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte Fleisch der betroffenen Herde entweder im Schlachtbetrieb oder in einem der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, unterliegenden Fleischbearbeitungs- oder Fleischverarbeitungsbetrieb im Rahmen der Be- oder Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu unterziehen. Bei dieser Hitzebehandlung muß eine Temperatur von wenigstens 72 Grad C erreicht und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden.Wenn die Untersuchung auf Salmonellen gemäß Absatz 2, einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte Fleisch der betroffenen Herde entweder im Schlachtbetrieb oder in einem der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, unterliegenden Fleischbearbeitungs- oder Fleischverarbeitungsbetrieb im Rahmen der Be- oder Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu unterziehen. Bei dieser Hitzebehandlung muß eine Temperatur von wenigstens 72 Grad C erreicht und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden. (4)Absatz 4,Die Erhitzung gemäß Abs. 3 hat in einer geeigneten, mit einem Temperaturschreiber versehenen Anlage zu erfolgen. Hiebei ist der Temperaturverlauf mit Hilfe des Temperaturschreibers aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind vom Betriebsinhaber durch Datum und Uhrzeit der Erhitzung zu ergänzen; sie sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Erhitzung gemäß Absatz 3, hat in einer geeigneten, mit einem Temperaturschreiber versehenen Anlage zu erfolgen. Hiebei ist der Temperaturverlauf mit Hilfe des Temperaturschreibers aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind vom Betriebsinhaber durch Datum und Uhrzeit der Erhitzung zu ergänzen; sie sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(5)Absatz 5,Wird Geflügelfleisch von Herden, bei denen die Untersuchung gemäß Abs. 2 einen positiven Befund ergeben hat, ohne durchgeführte Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 aus dem Schlachtbetrieb verbracht, so muß dieser Sendung ein Begleitpapier angeschlossen sein, das von einem Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes ausgestellt wurde. Dieses Begleitpapier hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Wird Geflügelfleisch von Herden, bei denen die Untersuchung gemäß Absatz 2, einen positiven Befund ergeben hat, ohne durchgeführte Hitzebehandlung gemäß Absatz 3, aus dem Schlachtbetrieb verbracht, so muß dieser Sendung ein Begleitpapier angeschlossen sein, das von einem Fleischuntersuchungstierarzt gemäß Paragraph 4, des Fleischuntersuchungsgesetzes ausgestellt wurde. Dieses Begleitpapier hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,
den Vermerk, daß dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 zu unterziehen ist.den Vermerk, daß dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß Absatz 3, zu unterziehen ist.
Das Begleitpapier ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes nachweislich zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung des Begleitpapiers ist vom Inhaber des Schlachtbetriebes mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Schlagworte
Brusthaut, Fleischbearbeitungsbetrieb, Bearbeitung
Dokumentnummer
NOR12135641
Alte Dokumentnummer
N8199115377J