Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Paragraph 27, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
Bekleidungsgegenstände oder Arbeitsgeräte anzuschaffen, hat dies bis spätestens 1. Jänner 1993 zu erfolgen,
andere bewegliche Einrichtungen als die in Z 1 genannten anzuschaffen, hat dies bis spätestens 1. Jänner 1995 zu erfolgen,andere bewegliche Einrichtungen als die in Ziffer eins, genannten anzuschaffen, hat dies bis spätestens 1. Jänner 1995 zu erfolgen,
bauliche Veränderungen, die Einrichtung oder der Umbau von unbeweglichen (fest montierten) Anlagen vorzunehmen, hat dies bis spätestens 1. Jänner 1997 zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Von den Übergangsbestimmungen gemäß Abs. 2 sind Erhitzungsanlagen nach § 25 Abs. 4 ausgenommen. Diese Erhitzungsanlagen müssen bereits ab 1. Jänner 1992 zur Verfügung stehen.Von den Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 2, sind Erhitzungsanlagen nach Paragraph 25, Absatz 4, ausgenommen. Diese Erhitzungsanlagen müssen bereits ab 1. Jänner 1992 zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Die Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel ist während der Übergangsfristen gemäß Abs. 2 durch andere geeignete Maßnahmen und durch besondere Sorgfalt hintanzuhalten.Die Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel ist während der Übergangsfristen gemäß Absatz 2, durch andere geeignete Maßnahmen und durch besondere Sorgfalt hintanzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12135643
Alte Dokumentnummer
N8199115379J