Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Kontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen. Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.Paragraph 3, (1) Der Betriebsinhaber hat für Kontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen. Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Der Tierarzt gemäß Abs. 1 hat alle durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden in einem Protokoll einzutragen. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Der Tierarzt gemäß Absatz eins, hat alle durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden in einem Protokoll einzutragen. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12135619
Alte Dokumentnummer
N8199115355J