Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199231.12.1998 BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 274/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4, (1) In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet werden. Anderenfalls hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, daß das Wasser für Trinkzwecke geeignet ist. Der Nachweis ist erbracht, wenn ein Gutachten eines Hygieneinstitutes einer österreichischen Universität oder einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt, einer bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt oder eines hiezu gemäß Paragraph 50, des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, befugten Gutachters auf Grund eines Ortsbefundes und einer bakteriologischen Untersuchung die Eignung des Wassers für Trinkzwecke bescheinigt. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein. Es ist auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.

  1. Absatz 2,In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 darf nur Futter verwendet werden, bei dem durch Anwendung geeigneter Maßnahmen sichergestellt ist, daß in diesem Futter Salmonellen nicht enthalten sind. Von jeder Futterlieferung sind drei Proben von je einem kg zu entnehmen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,In den Betriebsräumen ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, daß das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird.
  3. Absatz 4,Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Raum bereitzustellender Überbekleidung und eigens dafür bereitzustellendem Schuhwerk zulässig. In diesen Räumen ist - sofern nicht ausschließlich Einweg-Überziehschuhe verwendet werden - an deren Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit für das Schuhwerk einzurichten. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren.
  4. Absatz 5,Betriebsfremde Personen dürfen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nur mit Zustimmung und in Begleitung des Betriebsinhabers oder eines von diesem beauftragten Betriebsangehörigen betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10010671

Dokumentnummer

NOR12135620

Alte Dokumentnummer

N8199115356J