Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199231.12.1998 BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 274/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung beinhaltet

  1. Ziffer eins
    die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste, der sonstigen Abfälle, eine gründliche Trockenreinigung und
  2. Ziffer 2
    die anzuschließende Naßreinigung.
Nach der Reinigung ist auf geeignete Weise eine Desinfektion durchzuführen.
  1. Absatz 2,Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels, die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle zu entfernen.
  2. Absatz 3,Stallräume und Flächen dürfen erst 14 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz eins, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Wenn bei der unmittelbar vorhergehenden Herde keine Salmonellen festgestellt wurden, so beträgt diese Frist sieben Tage.
  3. Absatz 4,Aus den Stallräumen entfernte Einstreu und Exkremente sind so zu lagern, daß eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume und -einrichtungen ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Stalleinrichtung

Gesetzesnummer

10010671

Dokumentnummer

NOR12135621

Alte Dokumentnummer

N8199115357J