Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung beinhaltetParagraph 5, (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung beinhaltet
die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste, der sonstigen Abfälle, eine gründliche Trockenreinigung und
die anzuschließende Naßreinigung.
Nach der Reinigung ist auf geeignete Weise eine Desinfektion durchzuführen.
(2)Absatz 2,Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels, die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle zu entfernen.
(3)Absatz 3,Stallräume und Flächen dürfen erst 14 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1 neuerlich mit Geflügel belegt werden. Wenn bei der unmittelbar vorhergehenden Herde keine Salmonellen festgestellt wurden, so beträgt diese Frist sieben Tage.Stallräume und Flächen dürfen erst 14 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz eins, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Wenn bei der unmittelbar vorhergehenden Herde keine Salmonellen festgestellt wurden, so beträgt diese Frist sieben Tage.
(4)Absatz 4,Aus den Stallräumen entfernte Einstreu und Exkremente sind so zu lagern, daß eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume und -einrichtungen ausgeschlossen werden kann.
Schlagworte
Stalleinrichtung
Dokumentnummer
NOR12135621
Alte Dokumentnummer
N8199115357J