Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6. Zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung sind Paragraph 6, Zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung sind
nicht genußtaugliches Geflügel und
Schlachtabfälle von Geflügel,
an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuliefern, sofern hiefür gemäß einer Verordnung des Landeshauptmannes nichts anderes bestimmt ist. Dieses Material ist bis zur Ablieferung in staub- und wasserdichten Behältern zu sammeln und zu verwahren. Die Entnahme von Materialproben ist nur zu Untersuchungszwecken gestattet.
Dokumentnummer
NOR12135622
Alte Dokumentnummer
N8199115358J