Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7. (1) Wird in einer Herde eine Erkrankung durch Salmonellen festgestellt oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so ist dies unverzüglich dem gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt mitzuteilen.Paragraph 7, (1) Wird in einer Herde eine Erkrankung durch Salmonellen festgestellt oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so ist dies unverzüglich dem gemäß Paragraph 3, herangezogenen Tierarzt mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als 5% der Tiere erkranken oder verenden.Ein Verdacht gemäß Absatz eins, besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als 5% der Tiere erkranken oder verenden.
Dokumentnummer
NOR12135623
Alte Dokumentnummer
N8199115359J