Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199231.12.1998 BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 274/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Bestimmungen für Elterntierbetriebe

Paragraph 8, (1) Elterntierbetriebe dürfen nur Küken einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Einsicht in jene Zeugnisse sicherzustellen, die für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.

  1. Absatz 2,Elterntierbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der eingestallten Tiere,
    2. Ziffer 2
      Herkunft der Tiere,
    3. Ziffer 3
      Einstallungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Verluste und Abgänge,
    5. Ziffer 5
      Zeitpunkte und Arten etwaiger Krankheiten und
    6. Ziffer 6
      Ergebnisse der durchgeführten serologischen und bakteriologischen Untersuchungen.
  2. Absatz 3,Die Aufzeichnungen nach Absatz 2, sowie eine Ausfertigung jedes der gemäß Absatz eins, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010671

Dokumentnummer

NOR12135624

Alte Dokumentnummer

N8199115360J