Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Bestimmungen für Elterntierbetriebe
§ 8. (1) Elterntierbetriebe dürfen nur Küken einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Einsicht in jene Zeugnisse sicherzustellen, die für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.Paragraph 8, (1) Elterntierbetriebe dürfen nur Küken einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Einsicht in jene Zeugnisse sicherzustellen, die für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.
(2)Absatz 2,Elterntierbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Angaben zu führen:
Anzahl der eingestallten Tiere,
Zeitpunkte und Arten etwaiger Krankheiten und
Ergebnisse der durchgeführten serologischen und bakteriologischen Untersuchungen.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen nach Abs. 2 sowie eine Ausfertigung jedes der gemäß Abs. 1 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz 2, sowie eine Ausfertigung jedes der gemäß Absatz eins, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12135624
Alte Dokumentnummer
N8199115360J