Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, daß der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann.Paragraph 9, (1) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, daß der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann.
(2)Absatz 2,Bruteier sind unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden.
(3)Absatz 3,Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach § 15 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 15 nachzuweisen.Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach Paragraph 15, besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 15, nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Bruteier dürfen entweder nur in einmal verwendbaren Behältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die vor ihrer Wiederverwendung im Elterntierbetrieb in dafür geeigneten Vorrichtungen gereinigt und desinfiziert wurden, transportiert werden.
Dokumentnummer
NOR12135625
Alte Dokumentnummer
N8199115361J