Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199231.12.1998 BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 274/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9, (1) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, daß der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann.

  1. Absatz 2,Bruteier sind unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden.
  2. Absatz 3,Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach Paragraph 15, besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 15, nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Bruteier dürfen entweder nur in einmal verwendbaren Behältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die vor ihrer Wiederverwendung im Elterntierbetrieb in dafür geeigneten Vorrichtungen gereinigt und desinfiziert wurden, transportiert werden.

Gesetzesnummer

10010671

Dokumentnummer

NOR12135625

Alte Dokumentnummer

N8199115361J