Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügeluntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr gebracht werden soll, unterliegt der Untersuchung und Beurteilung gemäß dieser Verordnung.Paragraph eins, (1) Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr gebracht werden soll, unterliegt der Untersuchung und Beurteilung gemäß dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Bundesverordnung
Dokumentnummer
NOR12135644
Alte Dokumentnummer
N8199115381J