Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 275/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199230.06.1994 BGBl. Nr. 275/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügeluntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 275/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Kennzeichnung

Paragraph 10, (1) Geflügel, das dem Paragraph 3, entspricht und gemäß den Paragraphen 4 bis 9 untersucht und als tauglich beurteilt wurde, darf mit einer Banderole gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, die in einem kreisrund begrenzten Feld mit mindestens 3,5 cm Durchmesser den Aufdruck „staatlich kontrolliert'' enthält.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, darf auch in Form einer Klebeplakette auf der Umhüllung des Fleisches vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichen gemäß Absatz eins und 2 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt auszugeben und von vertrauenswürdigen Personen anzubringen. Die Kennzeichen müssen fortlaufend numeriert sein und haben außerdem eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden Fleischuntersuchungstierarztes zu enthalten.

Gesetzesnummer

10010672

Dokumentnummer

NOR12135653

Alte Dokumentnummer

N8199115390J