Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügeluntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Kennzeichnung
§ 10. (1) Geflügel, das dem § 3 entspricht und gemäß den §§ 4 bis 9 untersucht und als tauglich beurteilt wurde, darf mit einer Banderole gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, die in einem kreisrund begrenzten Feld mit mindestens 3,5 cm Durchmesser den Aufdruck „staatlich kontrolliert'' enthält.Paragraph 10, (1) Geflügel, das dem Paragraph 3, entspricht und gemäß den Paragraphen 4 bis 9 untersucht und als tauglich beurteilt wurde, darf mit einer Banderole gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, die in einem kreisrund begrenzten Feld mit mindestens 3,5 cm Durchmesser den Aufdruck „staatlich kontrolliert'' enthält.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 darf auch in Form einer Klebeplakette auf der Umhüllung des Fleisches vorgenommen werden.Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, darf auch in Form einer Klebeplakette auf der Umhüllung des Fleisches vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt auszugeben und von vertrauenswürdigen Personen anzubringen. Die Kennzeichen müssen fortlaufend numeriert sein und haben außerdem eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden Fleischuntersuchungstierarztes zu enthalten.Die Kennzeichen gemäß Absatz eins und 2 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt auszugeben und von vertrauenswürdigen Personen anzubringen. Die Kennzeichen müssen fortlaufend numeriert sein und haben außerdem eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden Fleischuntersuchungstierarztes zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12135653
Alte Dokumentnummer
N8199115390J