Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügeluntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Untersuchungen und Beurteilungen gemäß dieser Verordnung sind von Fleischuntersuchungstierärzten nach § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen. Die Fleischuntersuchungstierärzte dürfen sich hiebei fachlich besonders geschulter Personen bedienen; diese unterstehen in ihrer Tätigkeit der Aufsicht und den Weisungen des jeweiligen Fleischuntersuchungstierarztes. Ihre besondere Schulung ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Der Lehrplan dieser Schulung ist vom Landeshauptmann gemäß den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen festzusetzen.Paragraph 2, (1) Untersuchungen und Beurteilungen gemäß dieser Verordnung sind von Fleischuntersuchungstierärzten nach Paragraph 4, des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen. Die Fleischuntersuchungstierärzte dürfen sich hiebei fachlich besonders geschulter Personen bedienen; diese unterstehen in ihrer Tätigkeit der Aufsicht und den Weisungen des jeweiligen Fleischuntersuchungstierarztes. Ihre besondere Schulung ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Der Lehrplan dieser Schulung ist vom Landeshauptmann gemäß den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Über die durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sind gemäß § 45 des FleischuntersuchungsgesetzesÜber die durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sind gemäß Paragraph 45, des Fleischuntersuchungsgesetzes
Protokollbücher zu führen und
auf Verlangen Bescheinigungen (Untersuchungsscheine, Begleitscheine) auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12135645
Alte Dokumentnummer
N8199115382J