Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügeluntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung
(Schlachttieruntersuchung)
§ 3. Bei Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr gebracht werden soll, sind im Rahmen der Kontrolle gemäß § 21 der Geflügelhygieneverordnung, BGBl. Nr. 274/1991, zusätzlich Kloakentupfer-Proben von 36 Tieren jeder Herde entnehmen zu lassen und deren Untersuchung auf Salmonellen als Sammelprobe zu veranlassen. Die Untersuchung muß einen negativen Befund ergeben. Dieser negative Befund ist im Begleitschein gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung zu vermerken. Paragraph 3, Bei Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr gebracht werden soll, sind im Rahmen der Kontrolle gemäß Paragraph 21, der Geflügelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991,, zusätzlich Kloakentupfer-Proben von 36 Tieren jeder Herde entnehmen zu lassen und deren Untersuchung auf Salmonellen als Sammelprobe zu veranlassen. Die Untersuchung muß einen negativen Befund ergeben. Dieser negative Befund ist im Begleitschein gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12135646
Alte Dokumentnummer
N8199115383J