Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügeluntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hiebei ist in den Begleitschein gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung oder - bei Importgeflügel - in jenes Zeugnis Einsicht zu nehmen, das gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben ist.Paragraph 4, (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hiebei ist in den Begleitschein gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung oder - bei Importgeflügel - in jenes Zeugnis Einsicht zu nehmen, das gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hiefür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 der Verdacht, daß die gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung festgestellte Unbedenklichkeit des Fleisches nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters durchzuführen.Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Absatz 2, der Verdacht, daß die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung festgestellte Unbedenklichkeit des Fleisches nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren
eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder
Anzeichen einer gemäß § 16 des Tierseuchengesetzes anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.Anzeichen einer gemäß Paragraph 16, des Tierseuchengesetzes anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.
Dokumentnummer
NOR12135647
Alte Dokumentnummer
N8199115384J