Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 275/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199230.06.1994 BGBl. Nr. 275/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügeluntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 275/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hiebei ist in den Begleitschein gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung oder - bei Importgeflügel - in jenes Zeugnis Einsicht zu nehmen, das gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben ist.

  1. Absatz 2,Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hiefür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Absatz 2, der Verdacht, daß die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung festgestellte Unbedenklichkeit des Fleisches nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters durchzuführen.
  3. Absatz 4,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren
    1. Ziffer eins
      eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder
    2. Ziffer 2
      Anzeichen einer gemäß Paragraph 16, des Tierseuchengesetzes anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.

Gesetzesnummer

10010672

Dokumentnummer

NOR12135647

Alte Dokumentnummer

N8199115384J