Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 275/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199230.06.1994 BGBl. Nr. 275/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügeluntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 275/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Wenn in einer Herde

  1. Ziffer eins
    eine nach dem Tierseuchengesetz nicht anzeigepflichtige Tierseuche oder eine auf den Menschen übertragbare Krankheit festgestellt wurde oder
  2. Ziffer 2
    bei der letzten Untersuchung der Herde gemäß Paragraph 21, der Geflügelhygieneverordnung Salmonellenausscheider festgestellt wurden oder
  3. Ziffer 3
    Krankheitserscheinungen auftreten, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens von Tieren dieser Herde einhergehen, oder
  4. Ziffer 4
    Tiere vorhanden sind, die Krankheitserreger ausscheiden,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung dieser Herde unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung ehestmöglich und nur in besonderen, für diese Tiere bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere und nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes vorgenommen wird.
  1. Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Absatz eins, beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.

Gesetzesnummer

10010672

Dokumentnummer

NOR12135650

Alte Dokumentnummer

N8199115387J