Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügeluntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Untersuchung nach der Schlachtung
(Fleischuntersuchung)
§ 8. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß an geeigneten Untersuchungsplätzen im Schlachtbetrieb bei einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt erfolgen.Paragraph 8, (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß an geeigneten Untersuchungsplätzen im Schlachtbetrieb bei einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungsplätze müssen so eingerichtet sein, daß von den Untersuchungsorganen im Verlauf der Untersuchung alle Tierkörperteile - außer Federn und Blut - ordnungsgemäß und ohne Behinderung besichtigt werden können.
(3)Absatz 3,Die Untersuchung hat unmittelbar nach der Schlachtung zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Untersuchung ist sorgfältig durchzuführen. Hiefür muß ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen. Eine Person darf in einer Stunde nicht mehr als 600 Puten oder 1200 Hühner und pro Tag nicht mehr als insgesamt 4200 Puten oder 8400 Hühner untersuchen. Nach jeweils einer Stunde Untersuchungszeit ist eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12135651
Alte Dokumentnummer
N8199115388J