Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügeluntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Alle Teile des geschlachteten Tieres sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei der Fleischuntersuchung mindestens einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:Paragraph 9, (1) Alle Teile des geschlachteten Tieres sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei der Fleischuntersuchung mindestens einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:
Tod, der durch andere Ursachen als durch Schlachtung eingetreten ist;
umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wäßrige Durchtränkung;
erhebliche Abweichung vom Normalzustand hinsichtlich Farbe, Geruch oder Geschmack;
Abweichung vom Normalzustand hinsichtlich Konsistenz, insbesondere hochgradige Abmagerung oder Wäßrigkeit;
Aspergillose oder Toxoplasmose oder sonstige Infektionskrankheiten;
ausgebreiteter Parasitenbefall in der Unterhaut oder in der Muskulatur;
mehrere Geschwülste oder mehrere Abszesse;
unzulässige Rückstände gemäß § 6 Abs. 1.unzulässige Rückstände gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Folgende Teile sind nach der Untersuchung vom Tierkörper abzutrennen:
4, Auskleidung des Muskelmagens,
(3)Absatz 3,Bei Herden, die anläßlich der Herdenkontrolle gemäß § 21 der Geflügelhygieneverordnung als mit Salmonellen behaftet beurteilt wurden, ist gemäß § 25 der Geflügelhygieneverordnung vorzugehen.Bei Herden, die anläßlich der Herdenkontrolle gemäß Paragraph 21, der Geflügelhygieneverordnung als mit Salmonellen behaftet beurteilt wurden, ist gemäß Paragraph 25, der Geflügelhygieneverordnung vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12135652
Alte Dokumentnummer
N8199115389J