Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2018Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden. Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres zurückzuzahlen.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
NOR12135660
Alte Dokumentnummer
N8199116385J