Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Ausbildungsstätten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer für Paragraph 3, Der Beitrag für den Besuch der nachstehend bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer für
einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,
jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,
ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag) mit 20 Punkten,
jeden weiteren Tag mit 10 Punkten
festgesetzt.
(2)Absatz 2,Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand, dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel- oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.Werden bei Veranstaltungen gemäß Absatz eins, auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand, dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel- oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Dokumentnummer
NOR12135665
Alte Dokumentnummer
N8199116391J