Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Ausbildungsstätten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Für Betriebsberatungen, einschließlich des Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem Betriebsinhaber ein Betrag nach den hiefür anfallenden Kosten zu verrechnen. Paragraph 4, Für Betriebsberatungen, einschließlich des Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem Betriebsinhaber ein Betrag nach den hiefür anfallenden Kosten zu verrechnen.
Dokumentnummer
NOR12135666
Alte Dokumentnummer
N8199116392J