Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Pestizidverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr zu bringen, das einen höheren Gehalt an Pestiziden aufweist, als im folgenden Stufenplan angegeben ist:Paragraph 2, (1) Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr zu bringen, das einen höheren Gehalt an Pestiziden aufweist, als im folgenden Stufenplan angegeben ist:
ab dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag:
0,03 myg Aldrin und Dieldrin, insgesamt als Dieldrin pro Liter 0,1 myg Chlordan pro Liter
0,1 myg Heptachlor und Heptachlorepoxid, insgesamt als
Heptachlor pro Liter
0,01 myg Hexachlorbenzol pro Liter
2,0 myg Atrazin pro Liter
ab 1. Jänner 1993:
0,5 myg Atrazin pro Liter
0,3 myg Alachlor pro Liter
ab 1. Juli 1994:
0,1 myg für jedes nicht in Z 1 lit. a genannte Pestizid pro0,1 myg für jedes nicht in Ziffer eins, Litera a, genannte Pestizid pro
Liter, ausgenommen Atrazin
ab 1. Juli 1995:
0,1 myg Atrazin pro Liter
(2)Absatz 2,Wird ein in Abs. 1 genannter Wert überschritten, so hat der Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, die Untersuchung einer Nachprobe zu veranlassen. Die Rechtsfolgen der Wertüberschreitungen (Abs. 1) treten dann ein, wenn die Nachprobe die Überschreitung bestätigt.Wird ein in Absatz eins, genannter Wert überschritten, so hat der Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, die Untersuchung einer Nachprobe zu veranlassen. Die Rechtsfolgen der Wertüberschreitungen (Absatz eins,) treten dann ein, wenn die Nachprobe die Überschreitung bestätigt.
Anmerkung
myg = nicht direkt darstellbar
Dokumentnummer
NOR12135670
Alte Dokumentnummer
N8199116674J