Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Pestizidverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. Hat der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) Grund zur Annahme, daß in Wassereinzugsgebieten verwendete Pestizide zu einer Belastung des Trinkwassers führen, so hat er, wenn das zur Sicherung eines einwandfreien Trinkwassers oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten erscheint, abweichend vom § 3 die unverzügliche Untersuchung auf diese Pestizide (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Paragraph 4, Hat der Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) Grund zur Annahme, daß in Wassereinzugsgebieten verwendete Pestizide zu einer Belastung des Trinkwassers führen, so hat er, wenn das zur Sicherung eines einwandfreien Trinkwassers oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten erscheint, abweichend vom Paragraph 3, die unverzügliche Untersuchung auf diese Pestizide (Paragraph eins, Absatz 2,) anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12135672
Alte Dokumentnummer
N8199116676J