Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
21.08.1991 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 448/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 621.08.199131.08.2001 BGBl. Nr. 448/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasser-Pestizidverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.08.1991BGBl. Nr. 448/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6, (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat bei Bekanntwerden jeder Überschreitung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, genannten Werte (unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stufenplanes gemäß Paragraph 2, Absatz eins,) die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen

  1. Ziffer eins
    dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gebiet das Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird,
  2. Ziffer 2
    dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet das Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird,
  3. Ziffer 3
    dem Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975), der hievon unverzüglich die für die Wasserspende und das Wassereinzugsgebiet zuständige Wasserrechtsbehörde zu verständigen hat.
  1. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung darüber anzuschließen,
    1. Ziffer eins
      welche Maßnahmen er im Rahmen seiner rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat oder zu setzen beabsichtigt,
    2. Ziffer 2
      welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder sonst erforderlich sind.
    Er hat das Trinkwasser zumindest halbjährlich auf jene Pestizide untersuchen zu lassen, deren Gehalte über den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 3 und 4 angegebenen Werten gelegen sind.

Gesetzesnummer

10010676

Dokumentnummer

NOR12135674

Alte Dokumentnummer

N8199116678J