Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Pestizidverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat bei Bekanntwerden jeder Überschreitung der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 genannten Werte (unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stufenplanes gemäß § 2 Abs. 1) die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilenParagraph 6, (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat bei Bekanntwerden jeder Überschreitung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, genannten Werte (unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stufenplanes gemäß Paragraph 2, Absatz eins,) die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen
dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gebiet das Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird,
dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet das Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird,
dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975), der hievon unverzüglich die für die Wasserspende und das Wassereinzugsgebiet zuständige Wasserrechtsbehörde zu verständigen hat.dem Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975), der hievon unverzüglich die für die Wasserspende und das Wassereinzugsgebiet zuständige Wasserrechtsbehörde zu verständigen hat.
(2)Absatz 2,Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung darüber anzuschließen,Der gemäß Absatz eins, Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung darüber anzuschließen,
welche Maßnahmen er im Rahmen seiner rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat oder zu setzen beabsichtigt,
welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder sonst erforderlich sind.
Er hat das Trinkwasser zumindest halbjährlich auf jene Pestizide untersuchen zu lassen, deren Gehalte über den in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 3 und 4 angegebenen Werten gelegen sind.Er hat das Trinkwasser zumindest halbjährlich auf jene Pestizide untersuchen zu lassen, deren Gehalte über den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 3 und 4 angegebenen Werten gelegen sind.
Dokumentnummer
NOR12135674
Alte Dokumentnummer
N8199116678J