Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Pestizidverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 352/1999Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen auf Pestizide bekanntzugeben oder die Ergebnisse in anderer geeigneter Weise zu veröffentlichen. Paragraph 7, Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen auf Pestizide bekanntzugeben oder die Ergebnisse in anderer geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12135675
Alte Dokumentnummer
N8199116679J