Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Empfohlene Impfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr besteht. Paragraph 2, Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr besteht.
Dokumentnummer
NOR12135679
Alte Dokumentnummer
N8199116767J