Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Gegenstand
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph eins, (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind:
im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach § 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und des Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 701/1991, bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu leisten undim Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach Paragraph 21, an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und des Krankenanstaltengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1991,, bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu leisten und im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu leisten.im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach Paragraph 2, an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu leisten.
(2)Absatz 2,In den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 ist österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten - ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie - nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen ist:In den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 ist österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten - ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie - nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988, von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen ist: öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,private Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
Dem Abbau entsprechend sind auch die personellen und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich aufgestellten Betten zu verringern.
(3)Absatz 3,Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sein. Ab 1. Jänner 1993 ist auf der Grundlage dieses Modells die Abrechnung parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig durchzuführen. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung erfolgt nach dem bisher geltenden System.
(4)Absatz 4,Der Bund hat die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
Anmerkung
ÜR: Abschnitt V, Art. II, BGBl. Nr. 853/1995
Dokumentnummer
NOR12139056
Alte Dokumentnummer
N8199552474J