Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1991Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Erfassung von weiteren Daten
§ 10. Der Fonds kann zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten, insbesondere für das Modell, „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung''(§ 1 Abs. 3), auf der Grundlage von Richtlinien von den Krankenanstalten Paragraph 10, Der Fonds kann zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten, insbesondere für das Modell, „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung''(Paragraph eins, Absatz 3,), auf der Grundlage von Richtlinien von den Krankenanstalten
die Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant behandelten Patienten sowie
sämtliche Aufzeichnungen über die Finanzgebarung (insbesondere:
Einnahmen, Ausgaben, Buchhaltungs- und Kostenrechnungsunterlagen, Statistiken, Planungsrechnungsunterlagen) anfordern.
Schlagworte
Buchhaltungsunterlage
Dokumentnummer
NOR12135702
Alte Dokumentnummer
N8199117911J