Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in

Krankenanstalten

Paragraph 13, (1) Der Fonds hat Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Paragraph 21, zu genehmigen. Diese Genehmigung ist zu erteilen wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

  1. Absatz 2,Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Absatz eins, hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.
  2. Absatz 3,Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
  3. Absatz 4,Bis zur endgültigen Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung sind die Landeskrankenanstaltenpläne heranzuziehen, sofern die weiteren in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.

Schlagworte

Neubau, Zubau, Betriebszuschuß

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135705

Alte Dokumentnummer

N8199117914J