Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
23.12.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 853/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1723.12.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 853/1995 · aufgehoben
§ 1701.01.199122.12.1995 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

23.12.1995BGBl. Nr. 853/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Beiträge an den Fonds

Paragraph 17, (1) Beiträge des Bundes:

  1. Ziffer eins
    Der Bund hat an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr zu leisten,
  2. Ziffer 2
    der Bund hat jährlich 330 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten.
  1. Absatz 2,Der Beitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an den Fonds zu überweisen. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen.
  2. Absatz 3,Der vom Bund an den Fonds geleistete Beitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist als Vorschußleistung anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Finanzausgleichsgesetz 1989 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
  3. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 sind auf die dem Bund obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften an den Fonds zu leistenden Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die Beiträge des Bundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen. Die Beiträge des Bundes gemäß Paragraph 16, Ziffer 5, Litera b, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt V, Art. II, BGBl. Nr. 853/1995

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12139059

Alte Dokumentnummer

N8199552477J