Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

Paragraph 18, (1) Dem Fonds fließen 3,75% der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zu. Bei der Berechnung dieser Mittel ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten ausschließlich
    1. Litera a
      die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
    2. Litera b
      die Beiträge für freiwillig Versicherte,
    3. Litera c
      die Beiträge für Arbeitslose,
    4. Litera d
      der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern. Die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sind außer Betracht zu lassen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
  3. Ziffer 3
    Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 16, Ziffer 3, Litera c,) ergeben, zu vermindern.
Diese Mittel sind von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds (Paragraph 447 f, ASVG) zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds zu entrichten. Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres sind fristgerecht erfolgt. Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
  1. Absatz 2,Die Träger der sozialen Krankenversicherung haben weiters jährlich 1 480 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen.

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135710

Alte Dokumentnummer

N8199117919J