Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1991Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
§ 18. (1) Dem Fonds fließen 3,75% der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zu. Bei der Berechnung dieser Mittel ist folgendermaßen vorzugehen:Paragraph 18, (1) Dem Fonds fließen 3,75% der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zu. Bei der Berechnung dieser Mittel ist folgendermaßen vorzugehen:
Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten ausschließlich
die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
die Beiträge für freiwillig Versicherte,
die Beiträge für Arbeitslose,
der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern. Die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sind außer Betracht zu lassen.
Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 16 Z 3 lit. c) ergeben, zu vermindern.Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 16, Ziffer 3, Litera c,) ergeben, zu vermindern.
Diese Mittel sind von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds (§ 447f ASVG) zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds zu entrichten. Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres sind fristgerecht erfolgt. Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.Diese Mittel sind von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds (Paragraph 447 f, ASVG) zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds zu entrichten. Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres sind fristgerecht erfolgt. Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Träger der sozialen Krankenversicherung haben weiters jährlich 1 480 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen.Die Träger der sozialen Krankenversicherung haben weiters jährlich 1 480 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen.
Dokumentnummer
NOR12135710
Alte Dokumentnummer
N8199117919J