Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der

Länderquoten

Paragraph 21, (1) Innerhalb der gemäß Paragraph 20, Absatz 7, gebildeten Länderquoten hat das jeweilige Land nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds (Paragraph 20, Absatz 2,) zwischen 75% und 90% der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Anweisung an die Träger von Krankenanstalten vorzusehen. Es sind jedoch für diesen Zweck zumindest Mittel im Ausmaß des Jahres 1990 zur Verfügung zu stellen. Zwischen 10% und 25% der nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds (Paragraph 20, Absatz 2,) verbleibenden jeweiligen Quote gemäß Paragraph 20, Absatz 3, sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen zur Anweisung an die Länder bestimmt.

  1. Absatz 2,Die nach Abzug der Beträge gemäß Absatz eins, im Rahmen der jeweiligen Landesquoten nach Paragraph 20, Absatz 7, für die Finanzierung der Träger von Krankenanstalten jährlich zur Verfügung stehenden Mittel sind - mit Ausnahme eines Betrages von 150 Millionen Schilling im Rahmen der Landesquote Wiens im Jahre 1991 - in zwei Teilbeträgen zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufzuteilen. An den Fonds geleistete Vermögenserträge mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 16, sind im Ausmaß der jeweiligen Landesquote dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen. An den Fonds geleistete Vermögenserträge der zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 16, sind im Ausmaß der jeweiligen Landesquote den Mitteln für Strukturreformen zuzuschlagen. Die aus der Landesquote Wiens für das Jahr 1991 vor Bildung der Teilbeträge 1 und 2 abgesonderten 150 Millionen Schilling sind dem Teilbetrag 1 zuzuweisen.
  2. Absatz 3,90% des Teilbetrages 1 sind derart auf die Träger der Krankenanstalten zu verteilen, daß die dem einzelnen Träger gemäß Paragraphen 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den Paragraphen 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1 sind im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Träger zu verteilen.
  3. Absatz 4,Der Teilbetrag 2 ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Innerhalb der Länderquoten hat der Fonds nach Maßgabe der Ländervorschläge über die Höhe und über die Verteilung der Landesinvestitionsquoten auf die Träger von Krankenanstalten zu entscheiden.
    2. Ziffer 2
      Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse können ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse gewährt werden.
  4. Absatz 5,Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote ist der restliche Teilbetrag 2 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Träger von Krankenanstalten aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      20% der Mittel sind für die Finanzierung der Ambulanzleistungen, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, bestimmt.
    2. Ziffer 2
      30% der Mittel sind für die Finanzierung der Leistungen nach der Zahl der verrechneten Pflegetage, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, bestimmt.
    3. Ziffer 3
      30% der Mittel sind für die Finanzierung der Leistungen nach Pflegefällen (stationäre Aufnahmen), gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, bestimmt.
    4. Ziffer 4
      10% der Mittel sind für die Finanzierung der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer Schulen bestimmt. Diese Mittel sind im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten in Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen. Für Ärzte ist ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für Krankenpflegeschüler(innen) und Schüler(innen) des medizinisch-technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und für Schüler(innen) des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen.
    5. Ziffer 5
      10% der Mittel sind für die Finanzierung ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel hat auf die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte zu erfolgen. Diese Leistungspunkte sind nach einem Leistungskatalog, in welchem ausgewählte Leistungen unterschiedlich bewertet werden, pro erbrachter Leistung zu vergeben.
  5. Absatz 6,Den Berechnungen im Sinne der Absatz 3, 4 und 5 sind - sofern es sich nicht um die Gewährung von Investitionszuschüssen handelt - die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen.
  6. Absatz 7,Als Grundlage für die Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.

Schlagworte

Betriebszuschuß

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135713

Alte Dokumentnummer

N8199117922J