Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Organisation des Fonds

Paragraph 22, (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung. Die Fondsversammlung ist beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz einzurichten. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

  1. Absatz 2,Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
    1. Ziffer eins
      fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      je ein Mitglied bestellt der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie die Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs.
    5. Ziffer 5
      Für jedes der so bestellten stimmberechtigten Mitglieder der Fondsversammlung kann ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied bestellt werden.
  2. Absatz 3,Mitglied der Fondsversammlung kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
  3. Absatz 4,Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so hat das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht.
  4. Absatz 5,Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu führen.
  5. Absatz 6,Die Fondsversammlung hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
  6. Absatz 7,Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung verfügen - unbeschadet des Absatz 9, - über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder verfügen - mit Ausnahme des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt ist - über je eine Stimme.
  7. Absatz 8,Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden - mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefaßt. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen Beschluß über einzelne Punkte, über eine Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger Beschluß zustande, so ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      jedes Mitglied der Fondsversammlung kann einen Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und einem weiteren von der Landeshauptmännerkonferenz zu bestimmenden Landeshauptmann besteht, um Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuß hat binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlußfassung im Fonds zumindest eine Sitzung abzuhalten,
    2. Ziffer 2
      kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so entscheidet die Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen,
    3. Ziffer 3
      kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Absatz 9,Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur über eine Stimme.

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135714

Alte Dokumentnummer

N8199117923J