Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes

und der Länder

Paragraph 27, (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist ein gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für weiterführende Konzepte zu erarbeiten, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte ist; er hat auch bei der Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken.

  1. Absatz 2,Diesem Arbeitskreis haben der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds, zwei Vertreter des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer sowie der Österreichischen Bundesarbeitskammer anzugehören.
  2. Absatz 3,Den Vorsitz des Arbeitskreises hat der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen.
  3. Absatz 4,Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen.

Schlagworte

Krankenanstaltenstrukturreform

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135719

Alte Dokumentnummer

N8199117928J