Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1991Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Das Vermögen des mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den mit diesem Bundesgesetz errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds über.Paragraph 28, (1) Das Vermögen des mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1991, errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den mit diesem Bundesgesetz errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds über.
(2)Absatz 2,Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes anzurechnen.Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1991, für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes anzurechnen. (3)Absatz 3,Ein gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 bestelltes Mitglied der Fondsversammlung ist so lange Mitglied der Fondsversammlung gemäß § 22 Abs. 2, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.Ein gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1991, bestelltes Mitglied der Fondsversammlung ist so lange Mitglied der Fondsversammlung gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. (4)Absatz 4,Bis zur Beschlußfassung von Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten, für die Vergabe von Investitionszuschüssen, für die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten bzw. von medizinisch-technischen Großgeräten in Krankenanstalten als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen, für die Bemessung der Zuschüsse im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten, für eine bundeseinheitliche Form der Kostenrechnung in Krankenanstalten, für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in Krankenanstalten, für die Finanzierung strukturverbessernder Maßnahmen und einer Geschäftsordnung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind die entsprechenden von der Fondsversammlung gemäß BGBl. Nr. 215/1985 und BGBl. Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 beschlossenen Richtlinien sinngemäß anzuwenden.Bis zur Beschlußfassung von Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten, für die Vergabe von Investitionszuschüssen, für die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten bzw. von medizinisch-technischen Großgeräten in Krankenanstalten als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen, für die Bemessung der Zuschüsse im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten, für eine bundeseinheitliche Form der Kostenrechnung in Krankenanstalten, für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in Krankenanstalten, für die Finanzierung strukturverbessernder Maßnahmen und einer Geschäftsordnung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind die entsprechenden von der Fondsversammlung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1991, beschlossenen Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Neubau, Zubau, Betriebszuschuß
Dokumentnummer
NOR12135720
Alte Dokumentnummer
N8199117929J