Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1991Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Österreichischer Krankenanstaltenplan
§ 3. Der vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeitete Österreichische Krankenanstaltenplan ist durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln. Paragraph 3, Der vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeitete Österreichische Krankenanstaltenplan ist durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Dokumentnummer
NOR12135695
Alte Dokumentnummer
N8199117904J