Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Aufgaben des Fonds

Paragraph 5, Aufgaben des Fonds sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Paragraph 21, im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten);
  2. Ziffer 2
    die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 21, im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  3. Ziffer 3
    die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Paragraph 2, an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
  4. Ziffer 4
    die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger;
  5. Ziffer 5
    die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  6. Ziffer 6
    die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
  7. Ziffer 7
    die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' gemäß Paragraph eins, Absatz 3,;
  8. Ziffer 8
    die verpflichtende vollständige Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner 1993,
  9. Ziffer 9
    die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosen- und Leistungserfassung für Krankenanstalten;
  10. Ziffer 10
    die Auswertung der erfaßten Daten nach gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen;
  11. Ziffer 11
    die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
  12. Ziffer 12
    die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  13. Ziffer 13
    die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;
  14. Ziffer 14
    die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, auf der Grundlage von Richtlinien;
  15. Ziffer 15
    die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien;
  16. Ziffer 16
    die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
  17. Ziffer 17
    die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.

Schlagworte

Diagnosenerfassung, Neubau, Zubau

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135697

Alte Dokumentnummer

N8199117906J