Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1991Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufgaben des Fonds
§ 5. Aufgaben des Fonds sind insbesondere: Paragraph 5, Aufgaben des Fonds sind insbesondere:
die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten);die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Paragraph 21, im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten);
die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 21, im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß § 2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Paragraph 2, an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' gemäß § 1 Abs. 3;die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' gemäß Paragraph eins, Absatz 3,;
die verpflichtende vollständige Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner 1993,
die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosen- und Leistungserfassung für Krankenanstalten;
die Auswertung der erfaßten Daten nach gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen;
die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;
die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, auf der Grundlage von Richtlinien;
die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien;
die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.
Schlagworte
Diagnosenerfassung, Neubau, Zubau
Dokumentnummer
NOR12135697
Alte Dokumentnummer
N8199117906J