Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1995Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im
Rahmen von Länderquoten gemäß § 21Rahmen von Länderquoten gemäß Paragraph 21
§ 6. (1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.Paragraph 6, (1) Betriebskosten sind die in den Paragraphen 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2)Absatz 2,Die Träger der Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des § 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds.Die Träger der Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 21, Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds.
(3)Absatz 3,Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen sind die erforderlichen Nachweise über die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik sowie eine die Richtigkeit des Antrages betreffende Stellungnahme der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung anzuschließen. Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ist eine Erklärung der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung anzuschließen, ob die Krankenanstalt eine gemeinnützige im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes ist. Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres mit allen erforderlichen Beilagen beim Fonds eingelangt sein.Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen sind die erforderlichen Nachweise über die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik sowie eine die Richtigkeit des Antrages betreffende Stellungnahme der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung anzuschließen. Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Erklärung der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung anzuschließen, ob die Krankenanstalt eine gemeinnützige im Sinne des Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes ist. Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres mit allen erforderlichen Beilagen beim Fonds eingelangt sein.
(4)Absatz 4,Die Gewährung von Betriebszuschüssen ist ferner an die Bedingung gebunden, daß der Träger der Krankenanstalt
ein Buchführungssystem anwendet, wie es die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung vorsieht, und dem Fonds die Ergebnisse in maschinenlesbarer Form vorlegt,
die Daten insbesondere über die Diagnosen und über die ausgewählten medizinischen Einzelleistungen nach Maßgabe der §§ 62d bis 62f des Krankenanstaltengesetzes und der Verordnungen betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, in der jeweils geltenden Fassung, und BGBl. Nr. 160/1994, die auch zur Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' erforderlich sein werden, in maschinenlesbarer Form vollständig vorlegt,die Daten insbesondere über die Diagnosen und über die ausgewählten medizinischen Einzelleistungen nach Maßgabe der Paragraphen 62 d bis 62 f des Krankenanstaltengesetzes und der Verordnungen betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, und Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1994,, die auch zur Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung'' erforderlich sein werden, in maschinenlesbarer Form vollständig vorlegt, eine Leistungsstatistik nach Maßgabe der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien führt,
dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalt durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,
die Genehmigung des Fonds im Sinne der §§ 13 bzw. 14 erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, sowie für medizinisch-technische Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten und medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des § 7 Abs. 3 sind von dieser Bestimmung ausgenommen,die Genehmigung des Fonds im Sinne der Paragraphen 13, bzw. 14 erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, sowie für medizinisch-technische Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten und medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, sind von dieser Bestimmung ausgenommen,
ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten ausgenommen Universitätskliniken - und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 genannten Gebieten anerkannt sind, auf je 15 systemisierte Betten mindestens einen in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Auf die Zahl der zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen eines im jeweiligen Land gegebenen dringen den Bedarfes an Fachärzten bestimmter Sonderfächer eingerichtet sind. Diese Ausbildungsstellen müssen nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen worden sein bzw. geschaffen werden. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten ausgenommen Universitätskliniken - und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im Paragraph 4, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984 genannten Gebieten anerkannt sind, auf je 15 systemisierte Betten mindestens einen in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Auf die Zahl der zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen eines im jeweiligen Land gegebenen dringen den Bedarfes an Fachärzten bestimmter Sonderfächer eingerichtet sind. Diese Ausbildungsstellen müssen nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen worden sein bzw. geschaffen werden. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
(5)Absatz 5,Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten. Für die Bemessung der Zuschüsse sind bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (§ 21 Abs. 6) heranzuziehen.Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, Ziffer 5, ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten. Für die Bemessung der Zuschüsse sind bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Paragraph 21, Absatz 6,) heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen. Die zuständige Landesregierung ist von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(7)Absatz 7,Die vom Fonds gemäß § 21 Abs. 3 zu gewährenden Zuschüsse sind monatlich vorschußweise zu leisten. Die vom Fonds gemäß § 21 Abs. 5 zu gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten. Die erste Zwischenabrechnung betreffend die Mittel der Gebietskörperschaften für den Fonds hat bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die zweite Zwischenabrechnung betreffend die zusätzlichen Mittel der Träger der Krankenversicherung für den Fonds hat bis 15. November des auf die Antragstellung folgenden Jahres zu erfolgen. Die Endabrechnung hat nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.Die vom Fonds gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu gewährenden Zuschüsse sind monatlich vorschußweise zu leisten. Die vom Fonds gemäß Paragraph 21, Absatz 5, zu gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten. Die erste Zwischenabrechnung betreffend die Mittel der Gebietskörperschaften für den Fonds hat bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die zweite Zwischenabrechnung betreffend die zusätzlichen Mittel der Träger der Krankenversicherung für den Fonds hat bis 15. November des auf die Antragstellung folgenden Jahres zu erfolgen. Die Endabrechnung hat nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
Schlagworte
Neubau, Zubau, Betriebszuschuß
Dokumentnummer
NOR12138273
Alte Dokumentnummer
N8199530072L