Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten

Paragraph 7, (1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

  1. Absatz 2,Den Trägern von Krankenanstalten können - unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, - unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 4, Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten gewährt werden. Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse für medizinisch-technische Großgeräte sind nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben zu gewähren.
  2. Absatz 3,Absatz 2, letzter Satz gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      für Umbauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      für medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, sofern der Träger der Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite Aufstellung bis 30. Juni 1988 angezeigt hat, oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 1988 begonnen worden ist.
  3. Absatz 4,Die Frist für die Übermittlung der Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für das Jahr 1991 an den Fonds wird bis 30. April 1992 erstreckt. Die Auszahlung der entsprechenden Mittel hat bis längstens 15. November 1992 zu erfolgen.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135699

Alte Dokumentnummer

N8199117908J