Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Paragraph 8, Der Fonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Paragraph 21, Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Arzneimitteln sowie den Personaleinsatz zu erlassen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) haben ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Paragraph 21, für Betriebs-, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten.

Schlagworte

Betriebszuschuß

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135700

Alte Dokumentnummer

N8199117909J