Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
15.09.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten für Tiere, die Chloramphenicol enthalten, müssen
im Textabschnitt „Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit“ der Kennzeichnung und
im Textabschnitt „Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung“ der Gebrauchsinformation und
im Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“ der Fachinformation
den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ aufweisen.
(2)Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 dürfen in Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation keine Anwendungsgebiete aufscheinen, die auf eine Anwendung an Tieren hinweisen, die der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen.Bei Arzneispezialitäten gemäß Absatz eins, dürfen in Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation keine Anwendungsgebiete aufscheinen, die auf eine Anwendung an Tieren hinweisen, die der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen.
Schlagworte
Fachinformation
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12138308
Alte Dokumentnummer
N8199530364L