Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.09.1995 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 415.09.199531.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 401.02.199214.09.1995 BGBl. Nr. 64/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten für Tiere, die Chloramphenicol enthalten, müssen
    1. Ziffer eins
      im Textabschnitt „Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit“ der Kennzeichnung und
    2. Ziffer 2
      im Textabschnitt „Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung“ der Gebrauchsinformation und
    3. Ziffer 3
      im Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“ der Fachinformation
    den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ aufweisen.
  2. Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten gemäß Absatz eins, dürfen in Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation keine Anwendungsgebiete aufscheinen, die auf eine Anwendung an Tieren hinweisen, die der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen.

Schlagworte

Fachinformation

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010680

Dokumentnummer

NOR12138308

Alte Dokumentnummer

N8199530364L