Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.09.1995 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.09.199531.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Calciumkanalblocker der 1,4-Dihydropyridinklasse enthaltenden Arzneispezialitäten, für die noch folgende Anwendungsgebiete ganz oder teilweise beansprucht werden:

    „Zur Behandlung der koronaren Herzkrankheit (Zustände mit unzureichender Sauerstoffversorgung des Herzmuskels):

    • Strichaufzählung
      instabile Angina pectoris (Crescendoangina, Ruheangina) einschließlich der vasospastischen Angina (Prinzmetal-Angina, Variant-Angina)
    • Strichaufzählung
      Angina pectoris nach Herzinfarkt (außer in den ersten acht Tagen nach dem akuten Myokardinfarkt)“
    sind die Angaben im Textabschnitt „Anwendungsgebiete“ der Fach- und Gebrauchsinformation auf folgende Anwendungsgebiete einzuschränken:
    • Strichaufzählung
      „chronisch stabile Angina pectoris (Belastungsangina)“
    • Strichaufzählung
      „vasospastische Angina (Prinzmetal-Angina, Variant-Angina)“. Das Anwendungsgebiet Hypertonie bleibt von dieser Maßnahme unberührt.
  2. Absatz 2,Arzneispezialitäten, die Calciumkanalblocker der 1,4-Dihydropyridinklasse enthalten, müssen in der Fach- und Gebrauchsinformation folgende oder inhaltsgleiche Angaben aufweisen:
    1. Ziffer eins
      im Textabschnitt „Gegenanzeigen“:
      „Instabile Angina pectoris, da die Arzneispezialität bei solchen Patienten die Ausweitung der myokardialen Ischämie begünstigen und zu einer Linksherzinsuffizienz beitragen kann.“
    2. Ziffer 2
      im Textabschnitt „Nebenwirkungen“:
      „Gelegentlich kann es, insbesondere zu Beginn der Behandlung oder bei Dosiserhöhung, zum Auftreten von Angina-pectoris-Anfällen beziehungsweise bei Patienten mit bestehender Angina pectoris zu einer Zunahme von Häufigkeit, Dauer und Schweregrad der Anfälle kommen. Vereinzelt ist das Auftreten eines Herzinfarktes beschrieben worden.“
  3. Absatz 3,Dem Textabschnitt „Nebenwirkungen“ im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, kann in Verbindung mit dem letzten Satz des Absatz 2, Ziffer 2, nachstehender Satz angeschlossen werden:

    „Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Therapie ist in Anbetracht der zugrundeliegenden Erkrankung nicht gesichert, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.“

  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung am Tier bestimmt sind.

Anmerkung

zuletzt geändet durch BGBl. Nr. 626/1995

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010680

Dokumentnummer

NOR12138310

Alte Dokumentnummer

N8199530366L