Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von F 22 als Treibgas in Druckgasverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 673/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 750/1995Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen
§ 2. (1) Vom Verbot des § 1 sind Druckgaspackungen für technische Zwecke ausgenommen, wenn ein Ersatz von Chlordifluormethan (F 22) durch andere, weniger ozonschädigende Treibgase oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist und nicht mehr Chlordifluormethan (F 22) eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemäße Verwendung der Druckgaspackung erforderlich ist.Paragraph 2, (1) Vom Verbot des Paragraph eins, sind Druckgaspackungen für technische Zwecke ausgenommen, wenn ein Ersatz von Chlordifluormethan (F 22) durch andere, weniger ozonschädigende Treibgase oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist und nicht mehr Chlordifluormethan (F 22) eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemäße Verwendung der Druckgaspackung erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen im Sinne des Abs. 1 haben das Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen im Sinne des Absatz eins, haben das Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12135762
Alte Dokumentnummer
N8199214586L