Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1993 bis 30.09.2006 — BGBl. Nr. 137/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199330.09.2006 BGBl. Nr. 137/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 137/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kennzeichnung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Verpackungen, die aus den in der Anlage 1 genannten Kunststoffen bestehen, sind mit vollem Wortlaut der Kunststoffe oder gemäß Anlage 2 durch Kurzzeichen deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat dauerhaft, insbesondere durch Aufdruck, Prägung oder sonstige gleichwertige Technologien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Verpackungen aus nicht in der Anlage 1 genannten Kunststoffen und Verpackungen aus Mehrschicht-Kunststoffverbunden sind gemäß Anlage 3 mit dem Kurzzeichen „(others)“ zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Der Kennzeichnung im Sinne der Absatz eins und 2 wird auch durch die Verwendung einer international anerkannten Kennzeichnung entsprochen, wobei für Polyvinylchlorid entweder der volle Wortlaut oder das Kurzzeichen „PVC“ zu verwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010689

Dokumentnummer

NOR12135781

Alte Dokumentnummer

N8199219321J