Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. I Nr. 34/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Anl. 201.05.199230.06.2003 BGBl. Nr. 210/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ozongesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 34/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 2

(zu Paragraph 10 a,)

Zielwerte für Ozon ab dem Jahr 2010

Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit:

120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages; dürfen im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden.

Zielwert für den Schutz der Vegetation:

AOT40 von 18 000 µg/m3.h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli, gemittelt über fünf Jahre.

Bei den Konzentrationsangaben in µg/m3 ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa zu normieren. Der Achtstundenmittelwert ist gleitend aus Einstundenmittelwerten zu berechnen; jeder Achtstundenmittelwert gilt für den Tag, an dem der Mittelungszeitraum endet. AOT40 bedeutet die Summe der Differenzen zwischen den Konzentrationen über 80 µg/m3 als Einstundenmittelwerte und 80 µg/m3 unter ausschließlicher Verwendung der Einstundenmittelwerte zwischen 8 und 20 Uhr MEZ.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR40041789