Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 2
(zu § 10a)(zu Paragraph 10 a,)
Zielwerte für Ozon ab dem Jahr 2010
Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit:
120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages; dürfen im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden.
Zielwert für den Schutz der Vegetation:
AOT40 von 18 000 µg/m3.h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli, gemittelt über fünf Jahre.
Bei den Konzentrationsangaben in µg/m3 ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa zu normieren. Der Achtstundenmittelwert ist gleitend aus Einstundenmittelwerten zu berechnen; jeder Achtstundenmittelwert gilt für den Tag, an dem der Mittelungszeitraum endet. AOT40 bedeutet die Summe der Differenzen zwischen den Konzentrationen über 80 µg/m3 als Einstundenmittelwerte und 80 µg/m3 unter ausschließlicher Verwendung der Einstundenmittelwerte zwischen 8 und 20 Uhr MEZ.