Rechtstracker.at

Art. 1 § 15b

Fassungen
ab 29.04.1994 — BGBl. Nr. 309/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 15b heute29.04.1994 BGBl. Nr. 309/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ozongesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 309/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überwachung

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 15, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
    2. Ziffer 2
      Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
    3. Ziffer 3
      Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
    4. Ziffer 4
      die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Soweit einer Anordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12137369

Alte Dokumentnummer

N8199435472J