Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 309/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15bArtikel eins, Paragraph 15 b
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Überwachung
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 15, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
(3)Absatz 3,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen – soweit für diese Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist – zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Soweit einer Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.Soweit einer Anordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12137369
Alte Dokumentnummer
N8199435472J